Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bestellungen
Datum der letzten Aktualisierung: 24. August 2022
- Allgemeine Bestimmungen – Annahme: In Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Bestellung (zusammen als „Auftrag“ bezeichnet) ein Angebot von Kornit Digital Ltd. und seinen verbundenen Unternehmen („Kornit“) zum Kauf der in der Bestellung beschriebenen Artikel bei dem in der Bestellung genannten Lieferanten („Lieferant“). Der Auftrag ist ausdrücklich auf die hierin festgelegten Bedingungen und Bestimmungen beschränkt und setzt die vollständige Auftragsannahme des Lieferanten ohne Änderungen oder Ergänzungen voraus. Sofern nichts anderes ausdrücklich von einem bevollmächtigten Vertreter von Kornit (gemäß der Richtlinie von Kornit) schriftlich vereinbart ist, sind die vorliegenden Bedingungen maßgebend. Keine zusätzlichen oder anderen Bedingungen oder Bestimmungen (mit Ausnahme zusätzlicher Garantien des Lieferanten) in einem Angebot, einer Rechnung, einer Auftragsbestätigung oder einem sonstigen Schriftstück des Lieferanten werden Bestandteil des Auftrags – unbeschadet der Unterlassung von Kornit, der betreffenden Bedingung oder Bestimmung zu widersprechen.
- Lieferung – Lieferverzug; nicht auftragsgemäße Lieferung: Der Lieferant liefert die Waren und/oder erbringt die Dienstleistungen zu der Zeit und den Preisen, die im Auftrag angegeben ist bzw. sind („Lieferung“). Die angegebenen Lieferfristen und zugesagten Mengen sind unbedingt einzuhalten. Der Lieferant informiert Kornit unverzüglich, wenn er möglicherweise nicht in der Lage ist, die Waren an dem im Auftrag angegebenen Liefertermin zu liefern bzw. die Dienstleistungen an dem im Auftrag angegebenen Datum zu erbringen. Wenn der Lieferant diese Anforderungen nicht erfüllt, ist Kornit neben anderen Rechten oder Rechtsmitteln berechtigt, den Auftrag ohne Haftung zu stornieren. Der Liefertermin ist das Datum, an dem die Lieferung an dem von Kornit genannten Lieferort eintrifft. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Kornit darf keine vorzeitige Lieferung erfolgen. Mehrlieferungen und/oder vorzeitige Lieferungen können auf alleinige Kosten des Lieferanten zurückgesandt werden. Alternativ kann Kornit die Bearbeitung der Rechnung für die vorzeitige Lieferung bis zum Liefertermin hinauszögern.
- Änderungen: Kornit behält sich das Recht vor, die Mengen, die Liefertermine und/oder die Art der Lieferung jederzeit nach vorheriger Benachrichtigung des Lieferanten zu ändern. Wenn diese Änderung höhere Kosten oder eine längere Lieferzeit zur Folge hat, können der Preis und/oder der Liefertermin in gegenseitigem Einvernehmen entsprechend angepasst werden. Wenn sich Kornit und der Lieferant nicht auf eine entsprechende Anpassung einigen können, kann Kornit den Auftrag nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise und ohne Haftung gegenüber dem Lieferanten kündigen. Ansprüche auf eine entsprechende Anpassung sind vom Lieferanten innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach der Änderung des Auftrags geltend zu machen.
- Verpackung und Dokumentation: Alle Waren sind vom Lieferanten gemäß den geltenden staatlichen Vorschriften und nach den vernünftigen Spezifikationen von Kornit für die Lieferung, Lagerung und Aufbewahrung entsprechend zu verpacken und zu kennzeichnen. Wenn Kornit für einen bestimmten Artikel eine spezielle Verpackung vorgegeben hat, dann ist diese Verpackung vom Lieferanten zu verwenden. Gemäß den geltenden staatlichen Vorschriften kennzeichnet der Lieferant die Waren und die Verpackung mit dem Ursprungsland und legt ein Ursprungszeugnis sowie andere Dokumente vor, die für die Verzollung oder für Steuerzwecke erforderlich sind. Alle Waren sind vom Lieferanten zusammen mit sämtlichen Dokumenten zu versenden, die für ihre Gebrauchs- und Pflegeanweisung erforderlich sind.
- Lieferavis: Per E-Mail, Fax oder Brief sendet der Lieferant eine Kopie des Lieferavis an Kornit, einschließlich Auftragsnummer und -datum, Anzahl der Pakete, einer genauen Beschreibung der versandten Waren und sämtlicher Dokumente, die für die Ein- und Ausfuhr dieser Waren notwendig sind. Sofern nichts anderes im Auftrag angegeben ist, erfolgen alle Lieferungen DDP (Incoterms 2011).
- Fakturierung: Rechnungen sind an die im Auftrag genannte Adresse zu senden und müssen Kornit-Referenzen und eine Beschreibung der fakturierten Lieferung, die Stückpreise in der Währung des Auftrags, die Liefermengen, die Packliste und sonstige, von Kornit von Zeit zu Zeit geforderten Angaben enthalten. Kornit behält sich das Recht vor, die Zahlung einer Rechnung auszusetzen, die nicht seinen Anforderungen entspricht.
- Preise, Steuern und Zahlungsbedingungen
- Sofern nichts anderes im Auftrag angegeben ist, gilt Folgendes:
- Alle Preise verstehen sich als Festpreise, einschließlich sämtlicher Transport-, Versichungs- und Verpackungskosten, Mehrwertsteuer und anderer ähnlicher Steuern, Frachtkosten oder Zollgebühren;
- die Standard-Zahlungsbedingungen sind 90 Tage netto nach Eingangsdatum einer vollständigen Rechnung oder nach Annahme der Lieferung durch Kornit, je nachdem, welches Ereignis später eintritt.
- Kornit zahlt dem Lieferanten die Mehrwertsteuer oder eine ähnliche Umsatzsteuer, die auf den Verkauf der Lieferung an Kornit gemäß einem Auftrag erhoben wird, sofern die fragliche Steuer gesetzlich erhoben wird.
- Wenn Kornit zur Vornahme eines Abschlags oder Einbehalts von einem nach diesen AGB zu zahlenden Betrag gesetzlich verpflichtet ist, dann ist der fällige Betrag, auf dem der Abschlag basiert, dem Lieferanten netto ohne diesen gesetzlich erforderlichen Abschlag oder Einbehalt von Kornit zu zahlen.
- Der Lieferant stimmt hiermit zu, dass Kornit sämtliche Verbindlichkeiten, Außenstände und Forderungen verrechnen und abziehen darf, die er oder seine verbundenen Unternehmen Kornit schulden.
- Die Zahlung eines Betrags stellt keinen Verzicht auf eine Forderung im Zusammenhang mit dem betreffenden Auftrag dar.
- Gewährleistung
- Unbeschadet von und zusätzlich zu der standardmäßigen Gewährleistung und/oder Servicegarantie des Lieferanten (oder seiner Zulieferer) gewährleistet der Lieferant für einen Zeitraum von mindestens zwölf (12) Monaten ab dem im Auftrag angegebenen Lieferdatum oder nach Abnahme der Waren, sofern ein Abnahmeverfahren erforderlich ist, dass: (a) die Lieferung frei von Design-, Material- und Fertigungsfehlern ist und dass (b) die Lieferung den Spezifikationen von Kornit, dem Auftrag und/oder einem von Kornit genehmigten Muster entspricht. Bei Reparatur oder Ersatz der Lieferung gemäß den oben genannten Gewährleistungen sind diese Gewährleistungen so zu verlängern, dass die Gewährleistungsfrist ab dem Datum der Ersatzlieferung beginnt. Außerdem sichert der Lieferant zu, dass (1) die gesamte Lieferung: (i) an Kornit in gutem und marktüblichem Zustand und frei von Pfandrechten, Ansprüchen und Belastungen erfolgt, (ii) von guter und handelsüblicher Qualität ist, (iii) alle geltenden nationalen, regionalen, staatlichen, lokalen oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen, Anordnungen, Regeln, Vorschriften, Lizenzen, Zulassungen, Genehmigungen, Registrierungen, Richtlinien oder Anweisungen („staatlichen Vorschriften“) einhält, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Ausfuhr-, Einfuhr und Handelsvorschriften, geltende Branchenkodizes und -standards, dass (iv) alle Dienstleistungen auf professionelle Weise erbracht werden und (vi) keine Patent-, Marken-, Urheber- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte eines Dritten verletzen, und dass (2) er die notwendige finanzielle Voraussetzung zur Erfüllung des Auftrags hat.
- Außerdem sichert der Lieferant zu, dass alle Waren für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Lieferung frei von Serienfehlern sind. „Serienfehler“ bedeutet das Auftreten des gleichen Fehlers oder Mangels oder der gleichen mangelnden Übereinstimmung mit einem Auftrag bei mindestens zwei Prozent (2 %) der Lieferung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten. Bei Auftreten eines Serienfehlers sind sämtliche Kosten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Kosten für die Ersatzlieferung, Teile und Upgrades, sowie Material-, Personal-, Transport- und Lagerbestandsersatzkosten, die durch einen Serienfehler entstehen, vom Lieferanten zu tragen – und zwar unabhängig davon, ob Kornit einen Rückruf für Lagerbestände im Feld oder eine kundenbasierte Rückruf- oder Nachrüstaktion veranlasst, einschließlich der Lieferung im Lagerbestand des Vertriebspartners und in der installierten Basis von Kornit. Auf eigene Kosten trägt der Lieferant dafür Sorge, dass diese Lieferung, Teile oder Upgrades die höchste Lieferpriorität haben. Kornit behält sich das Recht vor, nach ihm angemessen erscheinenden Bedingungen ähnliche Waren als Ersatz für die betroffene Lieferung zu beschaffen. Vom Lieferanten sind sämtliche Kosten, Preise und Gebühren, die Kornit beim Kauf der Ersatzwaren entstanden sind, unverzüglich an Kornit zu erstatten.
- Die vorstehenden Gewährleistungen bleiben auch nach der Lieferung und Zahlung zugunsten von Kornit, seinen Kunden, Rechtsnachfolgern und Abtretungsempfängern weiterhin gültig. Durch keine Zahlung, Inspektion, Prüfung, Abnahme, Verzögerung, Verwendung, Weiterveräußerung oder unterlassene Prüfung wird der Lieferant von seinen Verpflichtungen gemäß dem betreffenden Auftrag befreit oder Rechte bzw. Rechtsmittel von Kornit beschränkt.
- Wenn eine Lieferung von Kornit für nicht konform mit den Anforderungen dieses Auftrags befunden wird, kann Kornit nach eigenem Ermessen die Lieferung auf die Gefahr des Lieferanten zurücksenden und die Annahme der Waren und/oder der Dienstleistung verweigern und vom Lieferanten verlangen, dass er die Dienstleistung erneut erbringt oder die Annahme der von ihm gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise akzeptiert, jedoch unbeschadet aller Rechte von Kornit auf Schadenersatz für die Verluste oder Schäden, die Kornit infolge dieser Nichterfüllung entstanden sind.
- Einstellung der Fertigung; Ersatzteile: Wenn der Lieferant die Fertigung einstellen möchte oder Änderungen an den Spezifikationen eines Produkts gemäß dem Auftrag vornehmen möchte, muss er Kornit mindestens neun (9) Monate im Voraus schriftlich davon in Kenntnis setzen. Während dieser Kündigungsfrist hat Kornit die Möglichkeit, eine aus seiner Sicht notwendige Menge dieses Produkts käuflich zu erwerben. Der Lieferant ist zur Bereitstellung aller Ersatzteile für die gekauften Produkte für einen Zeitraum von sieben (7) Jahren nach der letzten auftragsgemäßen Produktlieferung verpflichtet. Vom Lieferanten sind sämtliche Dokumente, Vorrichtungen und Werkzeuge sowie alle von Kornit gelieferten Hilfsmittel sicher aufzubewahren und unverzüglich an Kornit zurückzusenden, nachdem der Auftrag ausgeführt oder aus einem beliebigen Grund storniert wurde.
- Lizenzerteilung und Gewährung von gewerblichen Schutzrechten
- Jede Partei besitzt oder hat eine Lizenz zur Nutzung der von ihr vor Auftragsabschluss entwickelten Patent-, Urheber-, Marken- oder Musterrechte, Geschäftsgeheimnisse, Fachkenntnisse und sonstigen gewerblichen Schutzrechte und Eigentumsrechte (zusammen als „gewerbliche Schutzrechte“ bezeichnet), einschließlich aller Modifikationen, Verbesserungen oder Änderungen dieser bereits vorhandenen gewerblichen Schutzrechte. Sofern bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte in der Lieferung enthalten oder in Verbindung mit der Lieferung genutzt werden („bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte“), erteilt der Lieferant Kornit eine weltweit gültige, unbefristete, einfache, vollständig bezahlte, gebührenfreie Lizenz, diese in den Produkten von Kornit bereits direkt vorhandenen oder integrierten gewerblichen Schutzrechte zu nutzen, auszuüben, zu vervielfältigen, anzuzeigen, auszuführen und davon abgeleitete Versionen zu erstellen.
- Vom Lieferanten sind sämtliche Lizenzen zu identifizieren und an Kornit sämtliche Materialien zu liefern, die zur Erfüllung der Anforderungen von Lizenzen für Drittanbieter-Software, die in der Lieferung enthalten ist, notwendig sind. Der Lieferant stellt Kornit den Quellcode für jede lizenzierte Software zur Verfügung, für die ein Quellcode zur Verfügung stehen muss (wie die GNU General Public License). Wenn der Quellcode nicht in dem vom Lieferanten bereits gelieferten Material enthalten war, stellt der Verkäufer innerhalb von sieben (7) Tagen nach entsprechender Aufforderung von Kornit den Quellcode für jede nach einer Open Source-Lizenz lizenzierte Software zur Verfügung, für die ein Quellcode zur Verfügung stehen muss.
- Wenn die Lieferung vom Lieferanten im Rahmen seiner Erfüllung dieses Auftrags vorbehaltlich seiner Rechte oder der Rechte von Dritten an bereits vorhandenen gewerblichen Schutzrechten geschrieben, erstellt oder generiert wird, dann stimmt er hiermit zu, sämtliche Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte an der und auf die Lieferung und alle in der Lieferung enthaltenen oder zur Lieferung gehörigen gewerblichen Schutzrechte an Kornit abzutreten. Diese Lieferung ist dann als „Auftragswerk“ bzw. „Auftragsarbeit“ anzusehen. Sofern gesetzlich zulässig, verzichtet der Lieferant auf alle Urheberpersönlichkeitsrechte an der Lieferung, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf das Recht auf Nennung als Urheber, das Recht auf Änderung, das Recht auf Schutz vor Verstümmelung des Werks und das Recht auf Verhinderung der gewerblichen Verwertung. Der Lieferant unterzeichnet alle notwendigen Dokumente und unterstützt Kornit auf dessen Kosten bei der Sicherung, Aufrechterhaltung und Verteidigung aller gewerblichen Schutzrechte an der Lieferung in allen Ländern.
- Der Lieferant sichert zu, dass die Veräußerung oder Verwendung der nach diesem Auftrag gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen keine gewerblichen Schutzrechte verletzt bzw. zu keiner Verletzung gewerblicher Schutzrechte beiträgt.
- Vertraulichkeit; Werbung
- Unbeschadet aller vom Lieferanten vor dem Auftragsdatum eingegangenen Vertraulichkeitspflichten, die mutatis mutandis weiterhin gültig sind, sind alle Informationen, die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt wurden oder die dem Lieferanten in Verbindung mit dem Auftrag möglicherweise zugänglich sind oder von denen er in Verbindung mit dem Auftrag Kenntnis erlangt („vertrauliche Informationen“) streng vertraulich zu behandeln und nur zur Erfüllung des Auftrags zu verwenden. Zu vertraulichen Informationen gehören auch die Existenz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Auftrags und unter anderem auch alle Informationen oder Daten zu der Lieferung, allgemeinen Geschäftsplänen, Kunden, Kosten, Prognosen und Gewinnen. Der Lieferant darf weder seine Geschäftsbeziehung zu Kornit gegenüber Dritten offenlegen noch die Waren ganz oder teilweise öffentlich zeigen, die anhand der Kornit gehörenden oder von Kornit bereitgestellten Dokumente oder Spezifikationen gefertigt wurden. Der Lieferant schützt die Vertraulichkeit vertraulicher Informationen mit der gleichen Sorgfalt wie eigene ähnliche Informationen, mindestens jedoch mit angemessener Sorgfalt. Unbeschadet des Vorstehenden darf der Lieferant vertrauliche Informationen offenlegen, wenn er gesetzlich dazu verpflichtet ist, sofern er Kornit umgehend davon in Kenntnis setzt, damit Kornit eine Schutzanordnung beantragen oder ein anderes geeignetes Rechtsmittel einlegen kann. Wenn dem Antrag auf Schutzanordnung oder der Einlegung von Rechtsmitteln nicht stattgegeben wird, darf der Lieferant nur die gesetzlich notwendigen Informationen bereitstellen.
- Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Kornit darf der Lieferant keine Pressemitteilung, Werbung oder sonstige Offenlegung gegenüber Dritten veröffentlichen oder genehmigen, in der die Existenz dieses Auftrags geleugnet oder bestätigt wird oder in der die Bedingungen dieses Auftrags offen gelegt werden.
- Freistellung und Versicherung
- 12.1 Der Lieferant stellt Kornit, dessen Rechtsvorgänger, Rechtsnachfolger, Abtretungsempfänger und Kunden (ob direkt oder indirekt) von sämtlichen Forderungen, Verlusten, Ansprüchen, Schadensersatzansprüchen und Kosten (einschließlich angemessener Anwaltskosten und sonstiger Verfahrenskosten) (nachstehend zusammen als „Forderungen“ bezeichnet) frei, die ihnen oder einem von ihnen durch (i) eine angebliche Verletzung staatlicher Vorschriften, (ii) eine fahrlässige Handlung, eine Verletzung der Gewährleistung oder Haftung aus unerlaubter Handlung in Verbindung mit der Verwendung der Lieferung – ausgenommen durch eine fahrlässige Handlung von Kornit – und (iii) eine Forderung entstehen, wonach die Lieferung des Lieferanten oder deren Verwendung, Veräußerung oder Einfuhr gewerbliche Schutzrechte verletzt. 12.2 Wenn die Nutzung einer Lieferung untersagt ist (zusammen als „verletzende Waren“ bezeichnet), dann muss der Lieferanten auf eigene Kosten für Kornit das Recht auf weitere Nutzung oder Erhalt der verletzenden Waren erwirken. Wenn der Lieferant nicht dazu in der Lage ist, muss er auf seine Kosten (und nach Wahl von Kornit): (i) die verletzenden Waren durch eine im Hinblick auf ihre Form, Funktion und Leistung gleichwertige Lieferung ersetzen oder (ii) die verletzenden Waren ohne Beeinträchtigung der Form, Funktion oder Leistung so ändern, dass sie nicht mehr verletzend sind, oder (iii) alle von Kornit für die verletzenden Waren gezahlten Beträge in voller Höhe erstatten und alle angemessenen, Kornit durch die Ersetzung der verletzenden Waren entstandenen Kosten bezahlen, wenn er nicht in der Lage ist, die verletzenden Waren zu ersetzen oder zu ändern. 12.3 Der Lieferant schließt alle notwendigen und üblichen Versicherungen, einschließlich der im Folgenden genannten Versicherungen, bei einem ordnungsgemäß zugelassenen Versicherer oder einem renommierten, mit „A“ (oder einer gleichwertigen Bewertung) oder höher bewerteten Versicherer ab, um Kornit und sich selbst während der gesamten Dauer dieses Vertrags und/oder eines erforderlichen Zusatzzeitraums vor „geltend gemachten“ Versicherungsansprüchen zu schützen: (i) eine Haftpflichtversicherung/Betriebshaftpflichtversicherung, einschließlich einer Produkt- und Vertragshaftpflichtversicherung, mit einer Deckung von mindestens 5 Mio. $ pro Schadensfall im gesamten Versicherungszeitraum für Personen- und/oder Sachschäden von Dritten; (ii) eine Produkthaftpflichtversicherung und Gesamthaftpflichtversicherung für abgeschlossene Arbeiten mit einer Deckung von mindestens 5 Mio. $ pro Schadensfall im gesamten Versicherungszeitraum für Personen- und/oder Sachschäden, die Dritten in Verbindung mit den Dienstleistungen und/oder einem vom Lieferanten und/oder in dessen Auftrag hergestellten, reparierten, installierten, gelieferten, verkauften, vermarkteten oder anderweitig bearbeiteten Produkt entstehen. Die Versicherung schließt Produktrückrufe in Höhe von 500.000 $ ein; (iii) eine Berufshaftpflichtversicherung/eine Versicherung gegen Fehler und Unterlassungen für die Haftung des Lieferanten für Dritten entstandene Verluste und/oder Schäden, einschließlich Folgeschäden und/oder finanziellen Verlusten, die durch seine Erbringung und/oder unterlassene Erbringung der Dienstleistungen entstehen, mit einer Deckung von mindestens 2 Mio. $ pro Schadensfall im gesamten Versicherungszeitraum; (iv) eine Arbeitsunfallversicherung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Deckung; (v) eine Arbeitgeberhaftpflichtversicherung mit einer Deckung von 2 Mio. $ pro Unfall und Erkrankung oder in der am Geschäftssitz des Lieferanten üblichen Höhe (die höhere von beiden); (vi) eine Haftpflicht-Exzedentenversicherung (Pauschaldeckung) mit einer Deckung von mindestens 5 Mio. $ im gesamten Versicherungszeitraum zusätzlich zur Haftpflichtversicherung/Betriebshaftpflichtversicherung, Produkthaftpflichtversicherung und Arbeitgeberhaftpflichtversicherung; und (vii) jede gesetzlich vorgeschriebene Versicherung für Personenschäden durch Fahrzeuge und eine Kfz-Haftpflichtversicherung für alle eigenen, nicht eigenen, geleasten oder gemieteten und bei der Erfüllung des Auftrags eingesetzten Fahrzeuge mit einer Deckung von 2 Mio. $ pro Schadensfall für Personen- und Sachschäden. 12.4 Die Versicherungspolicen müssen folgende Angaben enthalten: (i) Die Versicherungspolicen gelten in erster Linie für die von Kornit und/oder in dessen Auftrag abgeschlossenen Versicherungen, wobei der Versicherer auf jede Forderung zu Beiträgen für die o. g. Versicherungen verzichtet. (ii) Die Policen müssen eine weltweite Gebietsgrenzen-Deckung (einschließlich USA und Kanada) enthalten. Gemäß den Bestimmungen in diesem Absatz 12 legt der Lieferant Kornit einen von einem bevollmächtigten Vertreter seiner Versicherungsgesellschaft ausgestellten und ordnungsgemäß unterzeichneten Versicherungsschein vor, in dem Kornit als Mitversicherter in Bezug auf die Haftung für Fehler und/oder unterlassene Handlungen des Lieferanten und/oder aller von ihm beauftragten Personen und/oder in Bezug auf ihre Haftung in Verbindung mit den Produkten und/oder Waren gemäß einer Klausel für gegenseitige Haftung genannt und ein Regressverzicht zugunsten von Kornit angegeben ist. Auf entsprechendes Ersuchen legt der Lieferant Kornit eine Kopie dieser Versicherungspolicen vor. Der Lieferant stimmt hiermit dem Erwerb einer zusätzlichen Versicherung auf seine Kosten zu, die nach Auffassung von Kornit angesichts der Risiken, die mit der Erfüllung des Auftrags einhergehen, notwendig ist.
- Kündigung
- 13.1 Kornit kann den Auftrag jederzeit (i) vor der Lieferung von Waren, die nicht speziell für Kornit gefertigt wurden, oder (ii) vor der Erbringung von Dienstleistungen ganz oder teilweise ohne Haftung gegenüber dem Lieferanten kündigen. Wenn Kornit den Auftrag nach dem in 13.1(i) oder (ii) oben festgelegten Zeitraum kündigt, haftet Kornit gegenüber dem Lieferanten für dessen Auslagen, die ihm tatsächlich und nachweislich vor dem Eingang des Kündigungsschreibens von Kornit für Arbeiten und Materialien entstanden sind, die nur infolge des Auftrags beschafft wurden und vom Lieferanten nicht für andere Produkte oder Dienstleistungen verwendet werden können. Unter keinen Umständen übersteigt die Haftung den Kaufpreis für die gekündigten Waren oder Dienstleistungen („Kündigungskosten“). 13.2 Kornit hat das Recht, einen Auftrag für speziell gefertigte Waren oder Dienstleistungen zu kündigen. In diesem Fall ist die Haftung von Kornit für speziell gefertigte Waren auf die Höhe der Kündigungskosten beschränkt. 13.3 Zusätzlich zu seinen anderen Rechten und Rechtsmitteln kann Kornit jeden Auftrag ohne irgendeine Haftung in folgenden Fällen kündigen: (i) bei einer gerichtlich angeordneten oder außergerichtlichen Auflösung des Lieferanten; (ii) bei einem Ereignis höherer Gewalt, dessen Folgen länger als 6 Wochen andauern; (iii) bei einer wesentlichen Vertragsverletzung oder einem Leistungsverzug des Lieferanten, die bzw. der nicht innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung von Kornit beim Lieferanten abgestellt wird; und (iv) bei einer (nach alleinigem Ermessen von Kornit) Unterlassung des Lieferanten zur Bereitstellung einer angemessenen Leistungsgarantie und/oder Erfüllung der finanziellen Voraussetzungen.
- Streitigkeiten – Geltendes Recht: Der Auftrag und alle Forderungen, Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten, die in Verbindung mit dem oder durch den Auftrag oder durch Vertragsbruch oder angeblichen Vertragsbuch entstehen, sowie deren Auslegung unterliegen dem Recht des Staates Israel unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Sämtliche Meinungsverschiedenheiten oder Forderungen, die durch die oder in Verbindung mit den Bestimmungen dieser AGB entstehen, unterliegen der ausschließlichen Rechtsprechung der zuständigen Gerichte in Tel Aviv, Israel. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den international Warenkauf kommt nicht zur Anwendung.
- Staatliche Vorschriften und vertragliche Bedingungen und Bestimmungen
- 15.1 Der Lieferant erklärt sich zur Einhaltung aller geltenden staatlichen Vorschriften, einschließlich Bestimmungen von öffentlich-rechtlichen Verträgen, bereit, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Zollvorschriften, Einschränkungen für den Export von Informationen, Einschränkungen für den Umgang mit sanktionierten Personen und Staatsbürgern von Embargoländern und Erfüllung der Anforderungen an die Chancengleichheit. Mit der gebotenen Sorgfalt trägt der Lieferant für die kontinuierliche Überwachung seiner Lieferkette Sorge, um die Beschaffung oder Verwendung von Rohmetallen aus sogenannten „Konfliktregionen“ weltweit zu verhindern, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Konfliktmaterialien zur direkten oder indirekten Finanzierung oder Förderung von bewaffneten Gruppen in der Demokratischen Republik Kongo oder einem Nachbarland gemäß den Bestimmungen in Absatz 1502 des US Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act. Ferner stimmt der Lieferant zu, Kornit bei seinen Bemühungen zu unterstützen, seine Lieferkette vor solchen Konfliktmetallen zu schützen und Kornit auf entsprechende Anfrage seine Sorgfaltsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. 15.2 Zur absolut sicheren Verwendung der Lieferung ist der Lieferant zu Folgendem verpflichtet: – Er sorgt dafür, dass keine Lieferung einen oder mehrere der gefährlichen Stoffe enthält, die in den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie 2011/65/EU vom 8. Juni 2011, auch RoHS-2-Richtlinie genannt, und in der erweiterten europäischen Richtlinie 2015/863, auch RoHS-3-Richtlinie genannt, aufgeführt sind.
– Er erfüllt alle Pflichten in Bezug auf Stoffe, die in der Europäischen Union Beschränkungen unterliegen und/oder verboten sind, insbesondere Stoffe, die in der europäischen REACH-Verordnung (Verordnung Nr. 1907/2006) aufgeführt sind.
– Er legt Kornit eine Erklärung vor, die den Anforderungen der europäischen Richtlinie 2011/65 vom 8. Juni 2011 und der europäischen Richtlinie 2015/863 entspricht.
– Er hält die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften in Bezug auf das Verbot oder die beschränkte Verwendung bestimmter Produkte oder Stoffe ein, die bei Auftragserteilung in der Europäischen Union und in anderen Ländern gelten, wenn diese im Auftrag und/oder in den Spezifikationen angegeben sind, oder die bis zum Lieferdatum der Lieferung möglicherweise gültig werden. Auf erste Anfrage von Kornit legt der Lieferant Kornit alle nach den oben genannten Bestimmungen und Vorschriften notwendigen Nachweise vor, die während der gesetzlichen Frist für die Aufbewahrung von Dokumenten von Zeit zu Zeit geändert werden können. Der Lieferant ist zur Einhaltung des Kornit SQM (SUPPLIER QUALITY MANUAL; Qualitätshandbuch für Lieferanten) und insbesondere der Kornit MRSL (https://www.kornit.com/kornit-chemicals-policy/) verpflichtet.
- 15.3 Der Lieferant bestätigt und sichert Kornit zu, dass alle Lieferungen, mit denen die in den geltenden staatlichen Vorschriften festgelegten Gefahrstoffe in Räumlichkeiten von Kornit oder eines Kunden von Kornit gelangen, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und in geeigneten Containern mit beiliegendem MSDB (Materialsicherheitsdatenblatt) geliefert werden. Jede Lieferung mit Materialien oder Stoffen, die nach staatlichen Vorschriften (wie u. a. der California Proposition 65) reguliert sind, ist ordnungsgemäß offenzulegen, zu kennzeichnen, zu verpacken und mit beiliegendem Materialsicherheitsdatenblatt und sonstigen, nach den geltenden staatlichen Vorschriften erforderlichen Dokumenten zu liefern. Materialien, die nach staatlichen Vorschriften verboten sind, wie u. a. Asbest, Asbest mit Materialien und polychlorierte Biphenyle, dürfen in keine Lieferung oder keine Räumlichkeiten von Kornit oder dessen Kunden gelangen.
- Datenschutz
- 16.1 Zur Bearbeitung und Verwaltung des Auftrags und unserer Geschäftsbeziehung muss Kornit Ihre personenbezogenen Daten (oder gegebenenfalls personenbezogene Daten des Ansprechpartners (der Ansprechpartner) des Lieferanten) erheben und verarbeiten. Kornit darf diese personenbezogenen Daten nur für die oben genannten Zwecke verwenden. Kornit darf diese personenbezogenen Daten an Dritte weiterleiten, sofern dies für seine geschäftlichen und betrieblichen Zwecke erforderlich ist (einschließlich IT-Dienstleistern, wie Cloud-Anbietern). 16.2 Bitte bestätigen Sie bei der Bereitstellung solcher personenbezogenen Daten an Kornit, dass Sie in die Erhebung, Verarbeitung und Weiterleitung Ihrer personenbezogenen Daten, wie oben beschrieben, einwilligen. Bitte bestätigen Sie auch Ihr Einverständnis damit, dass Kornit oder einer seiner Zulieferer, eine seiner Konzerngesellschaften oder einer seiner Erfüllungsgehilfen für die oben genannten Zwecke auf Ihre Daten zugreifen darf und dass der Datenzugriff möglicherweise von außerhalb Ihres Landes erfolgt.
- Sonstige Bestimmungen
- 17.1 Abtretungsverbot: Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Kornit darf der Lieferant seine Rechte oder Pflichten nicht übertragen oder abtreten. Jeder Übertragungs- oder Abtretungsversuch des Lieferanten ohne diese Zustimmung ist null und nichtig. 17.2 Haftungsbeschränkung: Sofern gesetzlich zulässig, haften Kornit und dessen Tochtergesellschaften unter keinen Umständen für entgangene Einnahmen oder Gewinne, beiläufig entstandene, konkrete, Strafe einschließende oder Folgeschäden. 17.3 Nicht restriktive Beziehung: Kornit darf nicht daran gehindert werden, eine andere Lieferung mit den gleichen oder ähnlichen Funktionen und der gleichen oder ähnlichen Leistung wie die nach diesem Auftrag vorgesehene Lieferung selbständig zu entwickeln, von anderen Dritten zu erwerben, zu vertreiben oder zu vermarkten.